Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO
Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und Abwesenheitsgelder für die Terminswahrnehmung durch die Prozessbevollmächtigten hinsichtlich Notwendigkeit der Rechtsverfolgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91
Reisekosten des auswärtigen Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung - rechtsportal.de
ZPO § 91
Umfang der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines von einer im Ausland ansässigen Partei beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 7 O 333/09
- OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, NJW-RR 2004, 858). - BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
Da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei grundsätzlich einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst beauftragen wird und sich die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung empfiehlt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071), ist es anerkannt, dass Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. - OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei
Auszug aus OLG Frankfurt, 14.05.2014 - 18 W 79/14
Würde man eine ausländische Partei deshalb darauf beschränken, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, bedeutete dies eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Parteien (vgl. OLG Köln, B. v. 20.04.2010 - 17 W 51/10 - juris).
- FG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 11 KO 840/15
Eingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Flugkosten eines Prozessbevollmächtigten …
Um Prozessparteien mit Sitz im Ausland nicht zu benachteiligen, hat das OLG Frankfurt weitergehend die Auffassung vertreten, diese seien zur Vermeidung kostenrechtlicher Nachteile nicht gezwungen, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, sie könnten vielmehr jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, ihre Pflicht zur Geringhaltung der Kosten verletzt zu haben (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2015 - 18 W 79/14, JurBüro 2014, 491 zu einem Kläger aus Mailand, der für einen in Frankfurt zu führenden Prozess einen Anwalt aus München mandatiert hatte).